Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsDie Vorschriften des § 899 gelten auch im Falle der Versicherung einer Schiffspart.Die Vorschriften des Paragraph 899, gelten auch im Falle der Versicherung einer Schiffspart.
(2)Absatz 2Ist das Schiff selbst versichert, so kommen sie nur zur Anwendung, wenn das Schiff während einer Reise veräußert wird. Der Anfang und das Ende der Reise bestimmen sich nach § 823. Ist das Schiff auf Zeit oder für mehrere Reisen (§ 757) versichert, so dauert die Versicherung im Falle der Veräußerung, während einer Reise nur bis zur Entlöschung des Schiffes im nächsten Bestimmungshafen (§ 823).Ist das Schiff selbst versichert, so kommen sie nur zur Anwendung, wenn das Schiff während einer Reise veräußert wird. Der Anfang und das Ende der Reise bestimmen sich nach Paragraph 823, Ist das Schiff auf Zeit oder für mehrere Reisen (Paragraph 757,) versichert, so dauert die Versicherung im Falle der Veräußerung, während einer Reise nur bis zur Entlöschung des Schiffes im nächsten Bestimmungshafen (Paragraph 823,).
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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