Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
Paragraph 893,
Der Versicherer hat:
1.Ziffer einsin Havereifällen zu den für die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung der versicherten Sache nötigen Ausgaben in Anrechnung auf seine später festzustellende Schuld zwei Dritteile des ihm zur Last fallenden Betrags,
2.Ziffer 2bei Aufbringung des Schiffes oder der Güter den vollen Betrag der ihm zur Last fallenden Kosten des Reklameprozesses, sowie sie erforderlich werden, vorzuschießen.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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