Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die nach § 901 eintretende Verjährung bezieht sich zugleich auf die persönlichen Ansprüche, die dem Gläubiger etwa gegen den Reeder oder eine Person der Schiffsbesatzung zustehen. § 612 wird hierdurch nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.1940 bis 31.12.9999
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