Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEine Vereinbarung, durch die der Versicherte von dem Nachweise der im § 882 erwähnten Umstände oder eines Teiles dieser Umstände befreit wird, ist gültig, jedoch unbeschadet des Rechtes des Versicherers, das Gegenteil zu beweisen.Eine Vereinbarung, durch die der Versicherte von dem Nachweise der im Paragraph 882, erwähnten Umstände oder eines Teiles dieser Umstände befreit wird, ist gültig, jedoch unbeschadet des Rechtes des Versicherers, das Gegenteil zu beweisen.
(2)Absatz 2Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß das Konnossement nicht vorzulegen ist, befreit nur von dem Nachweise der Verladung.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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