Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024
Wird bei dem Abschlusse des Vertrags der Schiffer bezeichnet, so ist in dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß der benannte Schiffer die Führung des Schiffes behalten werde.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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