Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Ist der Zusammenstoß durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe herbeigeführt, so ist der Reeder dieses Schiffes zum Ersatze des Schadens verpflichtet.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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