Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 735,
Ist der Zusammenstoß durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe herbeigeführt, so ist der Reeder dieses Schiffes zum Ersatze des Schadens verpflichtet.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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