Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsNach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im § 615 bezeichneten Forderungen nur nach Maßgabe des § 587 Nr. 2 Abs. 1, von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Paragraph 614,) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Paragraph 615, bezeichneten Forderungen nur nach Maßgabe des Paragraph 587, Nr. 2 Absatz eins,, von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.
(2)Absatz 2Die Vorschrift des § 582, Abs. 3, findet Anwendung.Die Vorschrift des Paragraph 582,, Absatz 3,, findet Anwendung.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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