§ 589 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im § 615 bezeichneten Forderungen nur nach Maßgabe des § 587 Nr. 2 Abs. 1, von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.

(2) Die Vorschrift des § 582, Abs. 3, findet Anwendung.

In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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