Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBei der Berechnung der Lösch- und Überliegezeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonntage und die Feiertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Empfänger durch Zufall die Ladung abzunehmen verhindert ist.
(2)Absatz 2Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an denen durch Wind und Wetter oder durch irgendeinen anderen Zufall entweder
1.Ziffer einsdie Beförderung nicht nur der im Schiffe befindlichen, sondern jeder Art von Ladung von dem Schiffe an das Land oder
2.Ziffer 2die Ausladung aus dem Schiffe
verhindert ist.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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