Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBei der Verfrachtung eines Schiffes im ganzen hat der Schiffer, sobald er zum Löschen fertig und bereit ist, dies dem Empfänger anzuzeigen.
(2)Absatz 2Ist der Empfänger dem Schiffer unbekannt, so ist die Anzeige durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken.
(3)Absatz 3Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Löschzeit.
(4)Absatz 4Über die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Abnahme der Ladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Überliegezeit).
(5)Absatz 5Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegenteil bedungen ist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen ist dem Verfrachter für die Überliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) zu gewähren.
(6)Absatz 6In Ansehung der Höhe des Liegegeldes finden die Vorschriften des § 572 Anwendung.In Ansehung der Höhe des Liegegeldes finden die Vorschriften des Paragraph 572, Anwendung.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 594 UGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 594 UGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 594 UGB