Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsNachdem die Reise im Sinne des § 580 angetreten ist, kann der Befrachter nur gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im § 615 bezeichneten Forderungen von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.Nachdem die Reise im Sinne des Paragraph 580, angetreten ist, kann der Befrachter nur gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Paragraph 614,) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Paragraph 615, bezeichneten Forderungen von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.
(2)Absatz 2Im Falle der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch entstehenden Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher aus dem durch die Wiederausladung verursachten Aufenthalte dem Verfrachter entsteht.
(3)Absatz 3Zum Zwecke der Wiederausladung der Güter die Reise zu ändern oder einen Hafen anzulaufen, ist der Verfrachter nicht verpflichtet.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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