Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Befrachter kann vor dem Antritte der Reise, sei diese eine einfache oder eine zusammengesetzte, von dem Vertrag unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der bedungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen.
(2)Absatz 2Im Sinne dieser Vorschrift wird die Reise schon dann als angetreten erachtet:
1.Ziffer einswenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat;
2.Ziffer 2wenn er die Ladung bereits ganz oder zu einem Teile geliefert hat und die Wartezeit verstrichen ist.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 580 UGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 580 UGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 580 UGB