Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Handlungsvollmacht ist unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung jederzeit widerruflich, sofern sich aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht das Gegenteil ergibt.
(2)Absatz 2Die Handlungsvollmacht ist nur mit Zustimmung des Unternehmers auf einen anderen übertragbar.
(3)Absatz 3Die Handlungsvollmacht erlischt im Zweifel nicht durch den Tod des Unternehmers.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 58 UGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58 UGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 58 UGB