§ 58 UGB Widerruflichkeit und Übertragbarkeit der Handlungsvollmacht

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 58,

Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht übertragen.

  1. (1)Absatz einsDie Handlungsvollmacht ist unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung jederzeit widerruflich, sofern sich aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht das Gegenteil ergibt.
  2. (2)Absatz 2Die Handlungsvollmacht ist nur mit Zustimmung des Unternehmers auf einen anderen übertragbar.
  3. (3)Absatz 3Die Handlungsvollmacht erlischt im Zweifel nicht durch den Tod des Unternehmers.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006
Paragraph 58,

Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht übertragen.

  1. (1)Absatz einsDie Handlungsvollmacht ist unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung jederzeit widerruflich, sofern sich aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht das Gegenteil ergibt.
  2. (2)Absatz 2Die Handlungsvollmacht ist nur mit Zustimmung des Unternehmers auf einen anderen übertragbar.
  3. (3)Absatz 3Die Handlungsvollmacht erlischt im Zweifel nicht durch den Tod des Unternehmers.

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