Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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