Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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