Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
(2) Die Prokura ist nicht übertragbar.
(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Unternehmers.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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