Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Ladeschein soll enthalten:
1.Ziffer einsden Ort und den Tag der Ausstellung;
2.Ziffer 2den Namen und den Wohnort des Frachtführers;
3.Ziffer 3den Namen des Absenders;
4.Ziffer 4den Namen desjenigen, an welchen oder an dessen Order das Gut abgeliefert werden soll; als solcher gilt der Absender, wenn der Ladeschein nur an Order gestellt ist;
5.Ziffer 5den Ort der Ablieferung;
6.Ziffer 6die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
7.Ziffer 7die Bestimmung über die Fracht und über die auf dem Gute haftenden Nachnahmen sowie im Falle der Vorausbezahlung der Fracht einen Vermerk über die Vorausbezahlung.
(2)Absatz 2Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein.
(3)Absatz 3Der Absender hat dem Frachtführer auf Verlangen eine von ihm unterschriebene Abschrift des Ladescheins auszuhändigen.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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