Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Abschreibung eines nach § 254 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts(Firmen)werts richtet sich nach § 203 Abs. 5.Die Abschreibung eines nach Paragraph 254, Absatz 3, auszuweisenden Geschäfts(Firmen)werts richtet sich nach Paragraph 203, Absatz 5,
(2)Absatz 2Ein gemäß § 254 Abs. 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam aufgelöst werden, soweitEin gemäß Paragraph 254, Absatz 3, auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit
1.Ziffer einseine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Konsolidierung) erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder
2.Ziffer 2am Abschlußstichtag feststeht, daß er einem verwirklichten Gewinn entspricht.
In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
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