Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsIn den Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit dem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Bilanz dieses Unternehmens anzusetzen wären, wenn die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bildeten.
(2)Absatz 2Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, soweit die Behandlung der Zwischenergebnisse nicht wesentlich (§ 189a Z 10) ist.Absatz eins, braucht nicht angewendet zu werden, soweit die Behandlung der Zwischenergebnisse nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) ist.
In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
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