§ 261 UGB Behandlung des Unterschiedsbetrags

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin gemäß § 254 Abs. 3 auszuweisender Unterschiedsbetrag ist in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschreibung des Unterschiedsbetrags kann auch - soweit er einem erworbenen Geschäfts(Firmen)wert im Sinne des § 203 entspricht - planmäßig auf die Geschäftsjahre, in denen er voraussichtlich genutzt wird, verteilt werden.Ein gemäß Paragraph 254, Absatz 3, auszuweisender Unterschiedsbetrag ist in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschreibung des Unterschiedsbetrags kann auch - soweit er einem erworbenen Geschäfts(Firmen)wert im Sinne des Paragraph 203, entspricht - planmäßig auf die Geschäftsjahre, in denen er voraussichtlich genutzt wird, verteilt werden.
  2. (1)Absatz einsDie Abschreibung eines nach § 254 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts(Firmen)werts richtet sich nach § 203 Abs. 5.Die Abschreibung eines nach Paragraph 254, Absatz 3, auszuweisenden Geschäfts(Firmen)werts richtet sich nach Paragraph 203, Absatz 5,
  3. (2)Absatz 2Ein gemäß § 254 Abs. 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam aufgelöst werden, soweitEin gemäß Paragraph 254, Absatz 3, auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit
    1. 1.Ziffer einseine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Konsolidierung) erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder
    2. 2.Ziffer 2am Abschlußstichtag feststeht, daß er einem verwirklichten Gewinn entspricht; in diesem Fall darf der Unterschiedsbetrag auch in die Rücklagen eingestellt werden.

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.01.2010 bis 19.07.2015
  1. (1)Absatz einsEin gemäß § 254 Abs. 3 auszuweisender Unterschiedsbetrag ist in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschreibung des Unterschiedsbetrags kann auch - soweit er einem erworbenen Geschäfts(Firmen)wert im Sinne des § 203 entspricht - planmäßig auf die Geschäftsjahre, in denen er voraussichtlich genutzt wird, verteilt werden.Ein gemäß Paragraph 254, Absatz 3, auszuweisender Unterschiedsbetrag ist in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschreibung des Unterschiedsbetrags kann auch - soweit er einem erworbenen Geschäfts(Firmen)wert im Sinne des Paragraph 203, entspricht - planmäßig auf die Geschäftsjahre, in denen er voraussichtlich genutzt wird, verteilt werden.
  2. (1)Absatz einsDie Abschreibung eines nach § 254 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts(Firmen)werts richtet sich nach § 203 Abs. 5.Die Abschreibung eines nach Paragraph 254, Absatz 3, auszuweisenden Geschäfts(Firmen)werts richtet sich nach Paragraph 203, Absatz 5,
  3. (2)Absatz 2Ein gemäß § 254 Abs. 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam aufgelöst werden, soweitEin gemäß Paragraph 254, Absatz 3, auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit
    1. 1.Ziffer einseine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Konsolidierung) erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder
    2. 2.Ziffer 2am Abschlußstichtag feststeht, daß er einem verwirklichten Gewinn entspricht; in diesem Fall darf der Unterschiedsbetrag auch in die Rücklagen eingestellt werden.

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