Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsIn der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind
1.Ziffer einsbei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind,
2.Ziffer 2andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.
(2)Absatz 2Aufwendungen und Erträge brauchen nicht gemäß Abs. 1 weggelassen zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (§ 189a Z 10) sind.Aufwendungen und Erträge brauchen nicht gemäß Absatz eins, weggelassen zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) sind.
In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
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