§ 255 UGB (Schuldenkonsolidierung)

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten aus Beziehungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.

(2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (§ 189a Z 10) sind.

In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
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§ 255 UGB | 1. Version | 654 Aufrufe | 10.07.20

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§ 255 UGB | 1. Version | 607 Aufrufe | 10.07.20

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