§ 255 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten aus Beziehungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.

(2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (§ 189a Z 10) sind.

In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Kommentare zu § 255 UGB


Kommentar zum § 255 UGB von paulhelpfund

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Brauchen Sie einen Kredit?

Brauchen Sie einen Kredit? Wenn ja, wenden Sie sich an WhatsApp: +91 963 289 2493 oder per E-Mail an paulhelpfund@yahoo.com mehr lesen...

§ 255 UGB | 1. Version | 668 Aufrufe | 10.07.20

Kommentar zum § 255 UGB von paulhelpfund

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Darlehensangebot zu 3% Zinssatz jährlich

Guten Tag Sir / Madam   Wir bieten privaten und gewerblichen Einrichtungen Kredite zu einem sehr niedrigen jährlichen Zinssatz von 3%, 1 Jahr bis 25 Jahre Rückzahlung. Wir vergeben Kredite im Bereich von 5.000 bis 500.000.000. Dies dient dazu, die wachsende Geschichte von Bad Cre... mehr lesen...

§ 255 UGB | 1. Version | 620 Aufrufe | 10.07.20

Sie können den Inhalt von § 255 UGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 255 UGB


Entscheidungen zu § 255 UGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 255 UGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 255 UGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 254 UGB
§ 256 UGB