§ 256 UGB Behandlung der Zwischenergebnisse

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn den Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit dem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Bilanz dieses Unternehmens anzusetzen wären, wenn die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bildeten.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden,Absatz eins, braucht nicht angewendet zu werden,
    1. 1.Ziffer einswenn die Lieferung oder Leistung zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden ist und die Ermittlung des gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Wertansatzes einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert, oderwenn die Lieferung oder Leistung zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden ist und die Ermittlung des gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Wertansatzes einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn die Behandlung der Zwischenergebnisse gemäß Abs. 1 für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung ist.wenn die Behandlung der Zwischenergebnisse gemäß Absatz eins, für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung ist.
    Die Anwendung der Z 1 ist im Konzernanhang anzugeben und, wenn der Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns wesentlich ist, zu erläutern.Die Anwendung der Ziffer eins, ist im Konzernanhang anzugeben und, wenn der Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns wesentlich ist, zu erläutern.
  3. (2)Absatz 2Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, soweit die Behandlung der Zwischenergebnisse nicht wesentlich (§ 189a Z 10) ist.Absatz eins, braucht nicht angewendet zu werden, soweit die Behandlung der Zwischenergebnisse nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) ist.

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.07.2015
  1. (1)Absatz einsIn den Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit dem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Bilanz dieses Unternehmens anzusetzen wären, wenn die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bildeten.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden,Absatz eins, braucht nicht angewendet zu werden,
    1. 1.Ziffer einswenn die Lieferung oder Leistung zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden ist und die Ermittlung des gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Wertansatzes einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert, oderwenn die Lieferung oder Leistung zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden ist und die Ermittlung des gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Wertansatzes einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn die Behandlung der Zwischenergebnisse gemäß Abs. 1 für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung ist.wenn die Behandlung der Zwischenergebnisse gemäß Absatz eins, für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung ist.
    Die Anwendung der Z 1 ist im Konzernanhang anzugeben und, wenn der Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns wesentlich ist, zu erläutern.Die Anwendung der Ziffer eins, ist im Konzernanhang anzugeben und, wenn der Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns wesentlich ist, zu erläutern.
  3. (2)Absatz 2Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, soweit die Behandlung der Zwischenergebnisse nicht wesentlich (§ 189a Z 10) ist.Absatz eins, braucht nicht angewendet zu werden, soweit die Behandlung der Zwischenergebnisse nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) ist.

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