§ 23 UEbG Hinzurechnung von Beteiligungen und Erstreckung der Bieterpflichten

UEbG - Übernahmegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsGemeinsam vorgehenden Rechtsträgern (§ 1 Z 6) sind bei der Anwendung von §§ 22 bis 22b die von ihnen gehaltenen Beteiligungen wechselseitig zuzurechnen.Gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern (Paragraph eins, Ziffer 6,) sind bei der Anwendung von Paragraphen 22 bis 22b die von ihnen gehaltenen Beteiligungen wechselseitig zuzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Eine Beteiligung ist einem Rechtsträger bei der Anwendung von §§ 22 bis 22b einseitig zuzurechnen, wenn der Rechtsträger oder ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger (§ 1 Z 6) auf die Ausübung von Stimmrechten Dritter direkt oder indirekt Einfluss ausüben kann. Die Hinzurechnung erfolgt insbesondere für Beteiligungen,Eine Beteiligung ist einem Rechtsträger bei der Anwendung von Paragraphen 22 bis 22b einseitig zuzurechnen, wenn der Rechtsträger oder ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger (Paragraph eins, Ziffer 6,) auf die Ausübung von Stimmrechten Dritter direkt oder indirekt Einfluss ausüben kann. Die Hinzurechnung erfolgt insbesondere für Beteiligungen,
    1. 1.Ziffer einsdie von einem Dritten für Rechnung des Rechtsträgers gehalten werden;
    2. 2.Ziffer 2aus denen der Rechtsträger Stimmrechte ausüben kann, ohne Eigentümer zu sein;
    3. 3.Ziffer 3die der Rechtsträger einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, wenn der Rechtsträger die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Sicherungsnehmers ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Sicherungsnehmer beeinflussen kann;
    4. 4.Ziffer 4an denen dem Rechtsträger ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird, wenn er die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Aktionärs ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Aktionär beeinflussen kann;
    5. 5.Ziffer 5die der Rechtsträger durch einseitige Willenserklärung erwerben kann, wenn er die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Aktionärs ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Aktionär beeinflussen kann.
    Bei den Tatbeständen gemäß Z 1 bis 5 sind dem Rechtsträger die mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger gleichzuhalten.Bei den Tatbeständen gemäß Ziffer eins bis 5 sind dem Rechtsträger die mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger gleichzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Pflicht zur Stellung eines Angebots sowie alle sonstigen Pflichten eines Bieters gelten für alle gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (§ 1 Z 6). Für Parteien einer Absprache über die Ausübung von Stimmrechten (§ 1 Z 6 zweiter Satz) gilt dies nur insofern, als sie an der Kontrollerlangung oder im Fall des § 22 Abs. 4 am Hinzuerwerb mitwirken und das Stimmrecht nicht bloß nach Weisung des Beteiligten ausüben.Die Pflicht zur Stellung eines Angebots sowie alle sonstigen Pflichten eines Bieters gelten für alle gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (Paragraph eins, Ziffer 6,). Für Parteien einer Absprache über die Ausübung von Stimmrechten (Paragraph eins, Ziffer 6, zweiter Satz) gilt dies nur insofern, als sie an der Kontrollerlangung oder im Fall des Paragraph 22, Absatz 4, am Hinzuerwerb mitwirken und das Stimmrecht nicht bloß nach Weisung des Beteiligten ausüben.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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