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(1) Beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet.
(2) Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören:
1. | je ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; | |||||||||
2. | die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betraut sind (Landesveterinärdirektoren); | |||||||||
3. |
| |||||||||
Die Mitglieder werden der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Der Vorsitzende des Tierschutzrates (§ 42) ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht. |
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.
(4) Den Vorsitz im Vollzugsbeirat führt das leitende Fachorgan des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt.
(5) Der Vollzugsbeirat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(6) Beschlüsse des Beirates sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
(7) Die Aufgaben des Vollzugsbeirates sind:
1. | Erarbeitung von Richtlinien, die für die einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind; | |||||||||
2. | Erarbeitung von Richtlinien für den den Vollzug des Tierschutzes beim Transport; | |||||||||
3. | Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen gemäß § 41a Abs. 9 aus Sicht des Vollzuges. |
(1) Beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet.
(2) Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören:
1. | je ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; | |||||||||
2. | die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betraut sind (Landesveterinärdirektoren); | |||||||||
3. |
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Die Mitglieder werden der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Der Vorsitzende des Tierschutzrates (§ 42) ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht. |
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.
(4) Den Vorsitz im Vollzugsbeirat führt das leitende Fachorgan des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt.
(5) Der Vollzugsbeirat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(6) Beschlüsse des Beirates sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
(7) Die Aufgaben des Vollzugsbeirates sind:
1. | Erarbeitung von Richtlinien, die für die einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind; | |||||||||
2. | Erarbeitung von Richtlinien für den den Vollzug des Tierschutzes beim Transport; | |||||||||
3. | Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen gemäß § 41a Abs. 9 aus Sicht des Vollzuges. |