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(2) Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören:
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(3) Die Tätigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.
(4) Den Vorsitz im Vollzugsbeirat führt das leitende Fachorgan des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt.
(5) Der Vollzugsbeirat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(6) Beschlüsse des Beirates sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
(7) Die Aufgaben des Vollzugsbeirates sind:
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(2) Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören:
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(3) Die Tätigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.
(4) Den Vorsitz im Vollzugsbeirat führt das leitende Fachorgan des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt.
(5) Der Vollzugsbeirat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(6) Beschlüsse des Beirates sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
(7) Die Aufgaben des Vollzugsbeirates sind:
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