Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 die Bundesregierung, sonst der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres betraut.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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