§ 8 TrAufG Vollziehung

TrAufG - Truppenaufenthaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 die Bundesregierung, sonst der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres betraut.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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