§ 3 TrAufG

TrAufG - Truppenaufenthaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Soweit in Übereinkommen gemäß § 4 nicht anderes vorgesehen ist, finden auf den Aufenthalt von Truppen und auf das von diesen mitgeführte Material keine Anwendung:

1.

das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100,

2.

das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996,

3.

das Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992,

4.

das Sprengmittelgesetz 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009,

5.

das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009,

6.

das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26,

7.

das Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, und

8.

das Kriegsmaterialgesetz (KMG), BGBl. Nr. 540/1977.

(2) Kraftfahrrechtliche Vorschriften über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen über das Fahrverbot von Lastkraftfahrzeugen sind nur insoweit anwendbar, als sie auch für Fahrzeuge des Bundesheeres gelten.

In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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