§ 2 TrAufG Gestatten des Aufenthaltes ausländischer Truppen

TrAufG - Truppenaufenthaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
  1. (1)Absatz einsSoweit nicht völkerrechtliche Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen, ist der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ermächtigt, den Aufenthalt von Truppen zu gestatten, insbesondere
    1. 1.Ziffer einszur Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
    2. 2.Ziffer 2zur Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union,zur Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union,
    3. 3.Ziffer 3zur Durchführung eines Beschlusses im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE),
    4. 4.Ziffer 4zur Teilnahme an sonstigen Friedensoperationen im Rahmen einer internationalen Organisation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa an Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen,
    5. 5.Ziffer 5zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen,
    6. 6.Ziffer 6zur Durchführung von Such-, Rettungs- und Katastrophenhilfsmaßnahmen,
    7. 7.Ziffer 7zur Teilnahme an wissenschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen,
    8. 8.Ziffer 8zur Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Z 1 bis 7, wie insbesondere Rettungs-, Kranken- und Organtransporte oder Versorgungsfahrten für zivile und militärische Einrichtungen einschließlich der Instandsetzung oder des Transports von Ersatzteilen.zur Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 7, wie insbesondere Rettungs-, Kranken- und Organtransporte oder Versorgungsfahrten für zivile und militärische Einrichtungen einschließlich der Instandsetzung oder des Transports von Ersatzteilen.
  2. (2)Absatz 2Der Aufenthalt von Truppen ist nicht zu gestatten, wenn diese Kriegsmaterial mit sich führen, dessen Entwicklung oder Herstellung oder Einsatz nach österreichischer Rechtsordnung unzulässig ist.
  3. (3)Absatz 3Bei der Gestattung des Aufenthaltes gemäß Abs. 1 ist luftfahrtrechtlichen Vorschriften Rechnung zu tragen.Bei der Gestattung des Aufenthaltes gemäß Absatz eins, ist luftfahrtrechtlichen Vorschriften Rechnung zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Soweit öffentliche Interessen dies erfordern, kann das Gestatten mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Aufenthaltes verbunden werden, insbesondere in Bezug auf die Art des Transportes von Kriegsmaterial und anderen Waffen oder die Wahl bestimmter Transportrouten.
  5. (5)Absatz 5Soweit das Völkerrecht für das Tragen von Uniformen oder Hoheitszeichen anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen eine Zustimmung Österreichs vorsieht, gilt diese mit dem Gestatten des Aufenthaltes als erteilt, sofern im Einzelfall nicht anderes mitgeteilt wird.
  6. (6)Absatz 6Wird der Aufenthalt gemäß Abs. 1 gestattet, setzt der Bundesminister für Landesverteidigung hievon den Bundesminister für Inneres in Kenntnis.Wird der Aufenthalt gemäß Absatz eins, gestattet, setzt der Bundesminister für Landesverteidigung hievon den Bundesminister für Inneres in Kenntnis.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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