Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben Grunddaten nach § 55a Abs. 1 Z 1 WG 2001 von Personen nach § 1 Abs. 1 verarbeiten, sofern diese zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben Grunddaten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins, WG 2001 von Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, verarbeiten, sofern diese zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(2)Absatz 2Besondere Bestimmungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in völkerrechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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