Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1)Absatz einsKommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie
a)Litera aanstelle der Teilzeitbeschäftigung oder
b)Litera bbis zur Entscheidung des Gerichtes
Karenzurlaub, längstens jedoch bis zu den in den §§ 20 Abs. 1, 2 und 6 und 21 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.Karenzurlaub, längstens jedoch bis zu den in den Paragraphen 20, Absatz eins,, 2 und 6 und 21 Absatz eins, genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.
(2)Absatz 2Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 30 Abs. 3 statt, so kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenzurlaub längstens bis zu den in den §§ 20 Abs. 1, 2 und 6 und 21 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach Paragraph 30, Absatz 3, statt, so kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenzurlaub längstens bis zu den in den Paragraphen 20, Absatz eins,, 2 und 6 und 21 Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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