§ 21 TMSchG 2005

TMSchG 2005 - Mutterschutzgesetz 2005 - TMSchG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Karenzurlaub kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern den Karenzurlaub, so verlängert sich der Anspruch auf Karenzurlaub bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil des Karenzurlaubes der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate dauern. Er ist in dem im § 20 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder unmittelbar im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters anzutreten.Der Karenzurlaub kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern den Karenzurlaub, so verlängert sich der Anspruch auf Karenzurlaub bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil des Karenzurlaubes der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate dauern. Er ist in dem im Paragraph 20, Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt oder unmittelbar im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters anzutreten.
  2. (2)Absatz 2Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub einen Monat vor dem im Abs. 1 bzw. § 22 Abs. 1 dritter Satz genannten Zeitpunkt endet.Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub einen Monat vor dem im Absatz eins, bzw. Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz genannten Zeitpunkt endet.
  3. (3)Absatz 3Nimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters in Anspruch, so hat sie spätestens drei Monate vor dem Ende des Karenzurlaubes des Vaters ihrem Dienstgeber den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Dauert der Karenzurlaub des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach § 7 Abs. 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bis zum Ende ihres Beschäftigungsverbotes bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Nimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters in Anspruch, so hat sie spätestens drei Monate vor dem Ende des Karenzurlaubes des Vaters ihrem Dienstgeber den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Dauert der Karenzurlaub des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach Paragraph 7, Absatz eins, jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bis zum Ende ihres Beschäftigungsverbotes bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach Absatz eins, gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  4. (4)Absatz 4Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 13 und 17 beginnt im Fall des Abs. 3 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem Antritt des Karenzurlaubsteiles.Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Paragraphen 13 und 17 beginnt im Fall des Absatz 3, mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem Antritt des Karenzurlaubsteiles.
  5. (5)Absatz 5Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 13 und 17 endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzurlaubsteiles.Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Paragraphen 13 und 17 endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzurlaubsteiles.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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