Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Mutterschutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2004, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Mutterschutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2004,, außer Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 20, 21, 22, 26 und 27 in der Fassung des Art. 9 Z 2 bis 10, 12, 13 und 14 des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2024 sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. September 2024 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. Die §§ 31 und 32 in der Fassung des Art. 9 Z 15 und 16 des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2024 sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) anzuwenden, die die Absicht, eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, ab dem 1. September 2024 bekannt geben.Die Paragraphen 20,, 21, 22, 26 und 27 in der Fassung des Artikel 9, Ziffer 2 bis 10, 12, 13 und 14 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. xx aus 2024, sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. September 2024 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. Die Paragraphen 31 und 32 in der Fassung des Artikel 9, Ziffer 15 und 16 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. xx aus 2024, sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) anzuwenden, die die Absicht, eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, ab dem 1. September 2024 bekannt geben.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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