Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Die §§ 29 bis 33 sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Dienstzeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Dienstzeit außer Betracht bleibt.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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