Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1)Absatz einsLehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens jedoch bis zu den in den §§ 20 Abs. 1, 2 und 6 sowie 21 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, Karenzurlaub in Anspruch nehmen.Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens jedoch bis zu den in den Paragraphen 20, Absatz eins,, 2 und 6 sowie 21 Absatz eins, genannten Zeitpunkten, Karenzurlaub in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2Die Dienstnehmerin hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vaters bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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