Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, sofern diese Dienstnehmerinnen nicht in Betrieben tätig sind.
(2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für Dienstnehmerinnen, auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz anzuwenden ist.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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