§ 3 TMSchG 2005 Maßnahmen bei Gefährdung

TMSchG 2005 - Mutterschutzgesetz 2005 - TMSchG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Werden im Rahmen der Gefahrenbeurteilung nach § 2 Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen festgestellt, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch eine Änderung der Beschäftigung auszuschließen.

(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin vom Dienst freizustellen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstnehmerin an einem ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz zu verwenden ist.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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