(1) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt im Rahmen der sonst zulässigen Sonn- und Feiertagsarbeit nicht in Einrichtungen, in denen ununterbrochen mit Schichtwechsel gearbeitet wird.
(3) Die Dienstnehmerin hat in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden (Wochenruhe), in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe. Die Ruhezeit hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Während dieser Ruhezeit darf die Dienstnehmerin nicht beschäftigt werden.
(4) Die Ausnahme nach Abs. 2 gilt nur, soweit Sonn- und Feiertagsarbeit für Dienstnehmerinnen nicht aufgrund anderer Vorschriften verboten ist.
0 Kommentare zu § 9 TMSchG 2005