§ 73 TJG 2004 Umsetzung von Unionsrecht

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2024 bis 31.12.9999

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 20062013/10517/EGEU, ABl. 20062013 Nr. L 363158, S. 368193 (Habitat-Richtlinie);Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, Sitzung 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 20062013/10517/EGEU, ABl. 20062013 Nr. L 363158, Sitzung 368193 (Habitat-Richtlinie);
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. 2010 Nr. L 20, S. 7,Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. 2010 Nr. L 20, Sitzung 7,
  3. 2.Ziffer 2Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. 2010 Nr. L 20, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung 2019/2010/EU, ABl. 2019 Nr. L 170, S. 115 (Vogelschutz-Richtlinie);Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. 2010 Nr. L 20, Sitzung 7, zuletzt geändert durch die Verordnung 2019/2010/EU, ABl. 2019 Nr. L 170, Sitzung 115 (Vogelschutz-Richtlinie);
  4. 3.Ziffer 3Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1.Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, Sitzung 1.

Stand vor dem 19.08.2024

In Kraft vom 18.11.2023 bis 19.08.2024

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 20062013/10517/EGEU, ABl. 20062013 Nr. L 363158, S. 368193 (Habitat-Richtlinie);Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, Sitzung 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 20062013/10517/EGEU, ABl. 20062013 Nr. L 363158, Sitzung 368193 (Habitat-Richtlinie);
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. 2010 Nr. L 20, S. 7,Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. 2010 Nr. L 20, Sitzung 7,
  3. 2.Ziffer 2Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. 2010 Nr. L 20, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung 2019/2010/EU, ABl. 2019 Nr. L 170, S. 115 (Vogelschutz-Richtlinie);Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. 2010 Nr. L 20, Sitzung 7, zuletzt geändert durch die Verordnung 2019/2010/EU, ABl. 2019 Nr. L 170, Sitzung 115 (Vogelschutz-Richtlinie);
  4. 3.Ziffer 3Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1.Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, Sitzung 1.

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