Die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 und 2 des Tiroler Verwaltungsreformgesetzes 2002, LGBl. Nr. 89, mit dessen Art. 9 das Tiroler Jagdgesetz 1983 geändert wurde, lauten:
„(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden weiterzuführen. Wird jedoch in einem solchen Verfahren ein Bescheid in erster Instanz erst nach diesem Zeitpunkt erlassen, so richtet sich der Instanzenzug nach diesem Gesetz.“
Anlage
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