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(1) Die Träger der Krankenanstalten haben die PfleglingePatienten in geeigneter Weise über die Tiroler Patientenvertretung und deren Erreichbarkeit zu informieren.
(2) Auf Wunsch eines PfleglingsPatienten haben die Träger der Krankenanstalten eine an die Tiroler Patientenvertretung gerichtete Beschwerde entgegenzunehmen und unverzüglich an diese weiterzuleiten.
(1) Die Träger der Krankenanstalten haben die PfleglingePatienten in geeigneter Weise über die Tiroler Patientenvertretung und deren Erreichbarkeit zu informieren.
(2) Auf Wunsch eines PfleglingsPatienten haben die Träger der Krankenanstalten eine an die Tiroler Patientenvertretung gerichtete Beschwerde entgegenzunehmen und unverzüglich an diese weiterzuleiten.