§ 13e Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Träger der Krankenanstalten haben die PfleglingePatienten in geeigneter Weise über die Tiroler Patientenvertretung und deren Erreichbarkeit zu informieren.

(2) Auf Wunsch eines PfleglingsPatienten haben die Träger der Krankenanstalten eine an die Tiroler Patientenvertretung gerichtete Beschwerde entgegenzunehmen und unverzüglich an diese weiterzuleiten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2019

(1) Die Träger der Krankenanstalten haben die PfleglingePatienten in geeigneter Weise über die Tiroler Patientenvertretung und deren Erreichbarkeit zu informieren.

(2) Auf Wunsch eines PfleglingsPatienten haben die Träger der Krankenanstalten eine an die Tiroler Patientenvertretung gerichtete Beschwerde entgegenzunehmen und unverzüglich an diese weiterzuleiten.

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