Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Leitung des Krankenhauses hat dafür Sorge zu tragen, daß die seelsorgliche Betreuung der Kranken jeder Konfession durch die zuständigen Organe möglich ist.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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