§ 94 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Liegt zu Beginn des Finanzjahres ein Beschluss des Gemeinderates über die Festsetzung des Voranschlages noch nicht vor, so ist der Bürgermeister bis zur Beschlussfassung, längstens aber bis zum Ablauf des ersten Vierteljahres, berechtigt,

a)

alle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Wirtschaftsführung zur Erhaltung einer geordneten Gemeindeverwaltung und zur Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen erforderlich sind, und

b)

jene Abgaben und Entgelte einzubringen, zu deren Erhebung die Gemeinde noch berechtigt ist.

(2) Bei einer Vereinigung von Gemeinden (§ 4) gilt Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des ersten Vierteljahres das erste Halbjahr tritt.

Stand vor dem 19.11.2021

In Kraft vom 12.07.2019 bis 19.11.2021

(1) Liegt zu Beginn des Finanzjahres ein Beschluss des Gemeinderates über die Festsetzung des Voranschlages noch nicht vor, so ist der Bürgermeister bis zur Beschlussfassung, längstens aber bis zum Ablauf des ersten Vierteljahres, berechtigt,

a)

alle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Wirtschaftsführung zur Erhaltung einer geordneten Gemeindeverwaltung und zur Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen erforderlich sind, und

b)

jene Abgaben und Entgelte einzubringen, zu deren Erhebung die Gemeinde noch berechtigt ist.

(2) Bei einer Vereinigung von Gemeinden (§ 4) gilt Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des ersten Vierteljahres das erste Halbjahr tritt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten