(1) Der Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:
a) | die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für Menschen mit Behinderungen gegenüber der Landesregierung; | |||||||||
b) | die Begutachtung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes, die mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Zusammenhang stehen. | |||||||||
§ 16 Abs. 3 erster Satz gilt sinngemäß. |
(2) Der Monitoringausschuss hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften sowie über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
(3) Der Monitoringausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der (dem) Vorsitzenden mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind, und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der (des) Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann der Monitoringausschuss beschließen, der Sitzung weitere Personen mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Die Kanzleigeschäfte für den Monitoringausschuss sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
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