§ 13c TNRSG Verpflichtungen betreffend den Nichtraucherschutz

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Inhaber von
    1. 1.Ziffer einsRäumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß Paragraph 12,,
    2. 2.Ziffer 2Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,,
    3. 3.Ziffer 3Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,,
    haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
  2. (1)Absatz einsDie Inhaberinnen bzw. Inhaber von Räumen und Einrichtungen gemäß § 12 und von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13 haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b Sorge zu tragen.Die Inhaberinnen bzw. Inhaber von Räumen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12 und von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13b Sorge zu tragen.
  3. (2)Absatz 2JederJede Inhaberin bzw. jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dassJederJede Inhaberin bzw. jeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
    1. 1.Ziffer eins in einem Raum oder einer Einrichtung gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 nicht geraucht wird;, in einem Raum oder einer Einrichtung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, bis 3 nicht geraucht wird;,
    2. 2.Ziffer 2 in einem RaumRäumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 12 Abs. 2§ 13, soweitsofern sie vom Rauchverbot giltumfasst sind, nicht geraucht wird;, in einem RaumRäumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 12, Absatz 213,, soweitsofern sie vom Rauchverbot giltumfasst sind, nicht geraucht wird;,
    3. 3.Ziffer 3in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
    4. 4.Ziffer 4in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
    5. 5.Ziffer 5in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
    6. 6.Ziffer 6die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
    7. 7.Ziffer 7der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 13 b, oder einer gemäß Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.
    8. 3.Ziffer 3der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 13 b, entsprochen wird.

Stand vor dem 30.04.2018

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.04.2018
  1. (1)Absatz einsDie Inhaber von
    1. 1.Ziffer einsRäumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß Paragraph 12,,
    2. 2.Ziffer 2Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,,
    3. 3.Ziffer 3Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,,
    haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
  2. (1)Absatz einsDie Inhaberinnen bzw. Inhaber von Räumen und Einrichtungen gemäß § 12 und von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13 haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b Sorge zu tragen.Die Inhaberinnen bzw. Inhaber von Räumen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12 und von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13b Sorge zu tragen.
  3. (2)Absatz 2JederJede Inhaberin bzw. jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dassJederJede Inhaberin bzw. jeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
    1. 1.Ziffer eins in einem Raum oder einer Einrichtung gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 nicht geraucht wird;, in einem Raum oder einer Einrichtung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, bis 3 nicht geraucht wird;,
    2. 2.Ziffer 2 in einem RaumRäumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 12 Abs. 2§ 13, soweitsofern sie vom Rauchverbot giltumfasst sind, nicht geraucht wird;, in einem RaumRäumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 12, Absatz 213,, soweitsofern sie vom Rauchverbot giltumfasst sind, nicht geraucht wird;,
    3. 3.Ziffer 3in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
    4. 4.Ziffer 4in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
    5. 5.Ziffer 5in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
    6. 6.Ziffer 6die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
    7. 7.Ziffer 7der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 13 b, oder einer gemäß Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.
    8. 3.Ziffer 3der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 13 b, entsprochen wird.

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