(1) Sowohl derjenige, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Spielautomaten, Glücksspielautomaten oder Wettterminals gehalten werden oder die Entgelte gefordert werden (Unternehmer), als auch der Eigentümer der dazu benützten Räume oder Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die Aufstellung eines Spiel- bzw. Glücksspielautomaten oder eines Wettterminals binnen einer Woche bei der Gemeinde anzumelden.
(2) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer zu sein, haftet neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner.
(3) Die Steuer ist bis zum 15. des Monats für den jeweils vorangegangenen Monat zu entrichten. Wird der Spiel- bzw. Glücksspielautomat oder das Wettterminal nachweislich länger als einen Monat nicht benützt, so wird die Steuer für die Zeit der Nichtbenutzung, gemessen in vollen Kalendermonaten als kleinste Einheit nicht erhoben.
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