Über die im § 17 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, bestehende Ermächtigung hinaus sind die Gemeinden nach diesem Gesetz berechtigt, für das Aufstellen von Spielautomaten und von Glücksspielautomaten sowie für das Aufstellen von Wettterminals im Sinn des § 2 Abs. 3 des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes, LGBl. Nr. 58/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, Vergnügungssteuern auszuschreiben. Die Ausschreibung hat durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen.
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