Gesamte Rechtsvorschrift T-VSG 2017

Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017

T-VSG 2017
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Stand der Gesetzesgebung: 12.07.2020
Gesetz vom 5. Juli 2017 über die Vergnügungssteuer in Tirol (Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017)

StF: LGBl. Nr. 87/2017 - Landtagsmaterialien: 228/17

§ 1 T-VSG 2017 Ermächtigung


Über die im § 17 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, bestehende Ermächtigung hinaus sind die Gemeinden nach diesem Gesetz berechtigt, für das Aufstellen von Spielautomaten und von Glücksspielautomaten sowie für das Aufstellen von Wettterminals im Sinn des § 2 Abs. 3 des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes, LGBl. Nr. 58/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, Vergnügungssteuern auszuschreiben. Die Ausschreibung hat durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen.

§ 2 T-VSG 2017


(1) Die Steuer wird für das Aufstellen von Spielautomaten, Glücksspielautomaten und Wettterminals für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben.

(2) Spielautomat im Sinn des Abs. 1 ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen,

a)

das nur der Unterhaltung und nicht der Erzielung einer vermögenswerten Leistung dient oder

b)

bei dem

1.

einem Spieler eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird und

2.

die Entscheidung über das Spielergebnis nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Keine Spielautomaten im Sinn dieses Gesetzes sind Fußball- und Billardtische, Fußball- und Hockeyspielautomaten, Flipper, Dartsautomaten und vergleichbare Spielgeräte.

(3) Glücksspielautomat im Sinn des Abs. 1 ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem

a)

einem Spieler eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird,

b)

die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und

c)

keine Ausspielung nach § 2 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2016, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14 und 21 des Glücksspielgesetzes erfolgt.

(4) Die Steuer für das Aufstellen von Wettterminals und Eingabegeräten nach § 2 Abs. 8 bzw. 9 des Tiroler Wettunternehmergesetzes wird für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben. Die Steuer ist erst ab drei Geräten in der selben Betriebsstätte zu entrichten.

(5) Die Steuer kann für jeden angefangenen Monat festgesetzt werden wie folgt:

a)

für das Aufstellen von Spielautomaten nach Abs. 2 lit. a wie TV-/Video-Spielautomaten und dergleichen mit höchstens 50,- Euro je Automat;

b)

für das Aufstellen von Spielautomaten nach Abs. 2 lit. b und von Glücksspielautomaten mit höchstens 700,- Euro je Automat;

c)

für das Aufstellen von Geräten nach Abs. 4 mit höchstens 300,- Euro je Gerät.

(6) Die im Abs. 5 lit. a und b angeführten Sätze können um bis zu 100 v. H. erhöht werden, wenn mehr als drei Automaten bzw. Geräte aufgestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die aufgestellten Automaten bzw. Geräte in einer Betriebsstätte in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind.

§ 3 T-VSG 2017 Meldepflicht, Steuerschuldner, Entrichtung der Steuer


(1) Sowohl derjenige, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Spielautomaten, Glücksspielautomaten oder Wettterminals gehalten werden oder die Entgelte gefordert werden (Unternehmer), als auch der Eigentümer der dazu benützten Räume oder Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die Aufstellung eines Spiel- bzw. Glücksspielautomaten oder eines Wettterminals binnen einer Woche bei der Gemeinde anzumelden.

(2) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer zu sein, haftet neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner.

(3) Die Steuer ist bis zum 15. des Monats für den jeweils vorangegangenen Monat zu entrichten. Wird der Spiel- bzw. Glücksspielautomat oder das Wettterminal nachweislich länger als einen Monat nicht benützt, so wird die Steuer für die Zeit der Nichtbenutzung, gemessen in vollen Kalendermonaten als kleinste Einheit nicht erhoben.

§ 4 T-VSG 2017 Eigener Wirkungsbereich


Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 5 T-VSG 2017 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982, LGBl. Nr. 60/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2011, außer Kraft.

 

Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017 (T-VSG 2017) Fundstelle


Gesetz vom 5. Juli 2017 über die Vergnügungssteuer in Tirol (Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017)

StF: LGBl. Nr. 87/2017

Änderung

LGBl. Nr. 87/2017 - Landtagsmaterialien: 228/17

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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