Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 3 als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch
a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, | |||||||||
mitzuwirken. |
0 Kommentare zu § 4 T-LLTVFVIGG