§ 3 T-LLTVFVIGG § 3

T-LLTVFVIGG - Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg, Feststellung des Verlaufes und Instandhaltung der Grenzzeichen, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wer ein Grenzzeichen oder ein sonstiges Zeichen, das auf den Grenzverlauf hinweist und von den Ländern Tirol und Vorarlberg angebracht wurde, unbefugt verändert, entfernt, beschädigt, zerstört oder sonst deren Zweckbestimmung beeinträchtigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 720,– Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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