Gesamte Rechtsvorschrift T-LLTVFVIGG

Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg, Feststellung des Verlaufes und Instandhaltung der Grenzzeichen, Gesetz

T-LLTVFVIGG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 30. September 2009 über die Feststellung des Verlaufes
der gemeinsamen Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und
Vorarlberg und die Instandhaltung der Grenzzeichen

LGBl. Nr. 91/2009

§ 1 T-LLTVFVIGG § 1


Die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol vom 30. September 1967 über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen in der Fassung der Vereinbarungen vom 22./28. Mai 1986 und vom 2./5. Juni 2009 (Anlage) gilt, soweit sie sich auf das Land Tirol bezieht, mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 3 und 4 und von Art. 9 als Gesetz.

§ 2 T-LLTVFVIGG § 2


Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 T-LLTVFVIGG § 3


Wer ein Grenzzeichen oder ein sonstiges Zeichen, das auf den Grenzverlauf hinweist und von den Ländern Tirol und Vorarlberg angebracht wurde, unbefugt verändert, entfernt, beschädigt, zerstört oder sonst deren Zweckbestimmung beeinträchtigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 720,– Euro zu bestrafen.

§ 4 T-LLTVFVIGG § 4


Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 3 als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

mitzuwirken.

§ 5 T-LLTVFVIGG § 5


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 7/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1987, – mit Ausnahme des § 1 Abs. 2 – außer Kraft.

(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 7/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1987, tritt mit 1. Jänner 2010 außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 T-LLTVFVIGG


Vereinbarung

gemäß Art. 15a BV-G, mit der die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen geändert wird

 

 

Das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, schließen folgende Vereinbarung ab:

Artikel I

Die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen vom 30. September 1967, in der Fassung der Vereinbarung vom 22./28. Mai 1986, wird wie folgt geändert:

1. Der Art. 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Verlauf der Landesgrenze ist in Orthofotos im Maßstab 1:10.000 ersichtlich gemacht. Die im Abs. 1 genannten Anlagen bilden zusammen mit den Orthofotos das Grenzurkundenwerk.“

2.

Im Art. 1 Abs. 4 wird das Wort „aufbewahrt“ durch die Wortfolge „zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt“ ersetzt.

3.

Im Art. 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „die der landsmannschaftlichen Herkunft nach keinem der beiden Länder angehört und ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb der beiden Länder hat“ durch die Wortfolge „die weder Landesbürger des einen noch des anderen Landes ist“ ersetzt.

 

4          Die Anlage 1 lautet:

 

                                           Anlage 1

 

Grenzbeschreibung

Zeichenerklärung

 

bG          behauener Grenzstein

ubG         unbehauener Grenzstein

+           in Fels gemeißeltes Kreuz

T           Tirol

V           Vorarlberg

g. Fels      gewachsener Fels

Lgst        Lagerstein

KT          Katastertriangulierungspunkt

K           Klinkerplatte mit eingeprägtem Kreuz *)

E           Eisenrohr *)

*) als unterirdische Punktversicherung

 

 

 

 

Artikel II

(1) Diese Vereinbarung wird in doppelter Urschrift ausgefertigt. Je ein Ausfertigung der Vereinbarung wird beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und beim Amt der Tiroler Landesregierung aufbewahrt.

(2) Diese Vereinbarung tritt nach Austausch der schriftlichen Mitteilungen der beiden Länder, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, am 1. Jänner 2010 in Kraft

Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg, Feststellung des Verlaufes und Instandhaltung der Grenzzeichen, Gesetz (T-LLTVFVIGG) Fundstelle


Gesetz vom 30. September 2009 über die Feststellung des Verlaufes
der gemeinsamen Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und
Vorarlberg und die Instandhaltung der Grenzzeichen

LGBl. Nr. 91/2009

Änderung

STF: LGBl. Nr. 91/2009 - Landtagsmaterialien: 462/09

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

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